
Büro aufmöbeln und Steuervorteile sichern
















Möbel, Leuchten und Dekoartikel als geringwertige Wirtschaftsgüter angeben - Was ist zu beachten?
Unternehmen müssen für jedes gekaufte Betriebsmittel eine Anlagenkartei führen. In dieser ist hinterlegt, welche Mittel zu welchem Preis
gekauft wurden und wie viele Jahre sie voraussichtlich genutzt werden. Da eine solche Kartei aber schnell auf unübersichtliche Ausmaße wachsen würde,
wenn wirklich jedes Betriebsmittel (inklusive Stifte, Papier usw.) darin aufgenommen wird, gibt es die Gruppe der geringwertigen Wirtschaftsgüter
(GWG) - 2025 mit einer Grenze bis 1000 Euro netto. Der Gesetzgeber sorgt hier für eine Erleichterungen in der Buchhaltung. GWG können in voller Höhe abgeschrieben werden,
auch wenn nach Beendigung der Nutzung ein nicht unerheblicher Restwert verbleibt.
Neben dem Netto-Anschaffungswert bestimmen folgende Faktoren darüber, ob ein Wirtschaftsgut beim Anlagevermögen den Status eines GWG erhält:
- selbstständig nutzbar
- beweglich
- abnutzbar
Was genau bedeuten diese drei Formulierungen? Wir zeigen es Ihnen.
Selbstständig nutzbar
Ein Wirtschaftsgut ist selbstständig nutzbar, wenn es seiner Zweckbestimmung nach unabhängig von anderen Geräten verwendet werden kann. Beispielsweise ist ein Desktop-PC im Gegensatz zu einem Laptop nicht selbstständig nutzbar, weil er zu seiner Bedienung noch einen Bildschirm, eine Maus und eine Tastatur benötigt.
Beweglich
Als beweglich können ausschließlich Sachen, Tiere oder Scheinbestandteile gelten. Gebäude, Grund, Patente oder Nutzungsrechte sind beispielsweise keine beweglichen Wirtschaftsgüter.
Abnutzbar
Ein GWG muss technischen oder wirtschaftlichen Abnutzungserscheinungen unterliegen. Für Software ist das beispielsweise nicht der Fall, sie ist demnach nicht abnutzbar.
Ganz klar, ja! Unsere Designer Tische, Regale, Stühle, Schränke, Dekofiguren, Kunstpflanzen, Leuchten etc. gelten per Definition (selbständig nutzbar, beweglich und abnutzbar) als geringwertige Wirtschaftsgüter!
Lediglich feste Installation wie etwa Einbaumöbel oder großflächige Beleuchtungssysteme müssen im Einzelfall betrachtet werden.
Wenn ein angeschafftes Wirtschaftsgut als geringwertig angesehen wird, kann das Unternehmen einen Sofortabzug in Höhe des Anschaffungspreises vornehmen und muss es nicht über mehrere Jahre abschreiben. Das reduziert den Aufwand der Buchhaltung erheblich. Zum einen entfällt die Ermittlung der Nutzungsdauer durch die AfA-Tabelle „AV“ des Bundesfinanzministeriums. Zum anderen entsteht kein drei bis fünf Jahre andauernder Abschreibungsprozess in der Bilanz. Werden die Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben sofort oder als Investitionsabzugsbetrag gebucht, wirken sie sich gewinn- und steuermindernd auf die Bilanz des Unternehmens aus. Auch wenn viele Firmen gerade im letzten Quartal von diesem Vorgang gebrauch machen, können Sie natürlich über das ganze Jahre Möbel abschreiben.
Jeder Unternehmer kann geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abschreiben, auch Kleinunternehmer. Wenn diese die Kleinunternehmerregelung nutzen und Umsatzsteuer zahlen,
gilt für sie dennoch der Nettopreis.
Genauso wie für Unternehmen gilt, ist das Wirtschaftsgut selbständig nutzbar, beweglich und abnutzbar kann es auch für den Bereich Homeoffice vollständig abgeschrieben werden.
Es gilt ebenfalls die Grenze von 1000€ netto.